
Fortbildungsverpflichtung
§ 17 Zahnärztegesetz normiert eine Verpflichtung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.
Wesentlich ist jedenfalls die eigenverantwortliche Umsetzung der berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung anhand der individuellen Erfordernisse. Die Fortbildungsverpflichtung ist somit im Zusammenhang mit den jeweiligen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Berufserfahrung des einzelnen Zahnarztes zu sehen. Ein Mindestmaß an jährlich zu absolvierenden Fortbildungsveranstaltungen ist nicht normiert, die Festlegung des Ausmaßes der Fortbildung obliegt somit dem Zahnarzt selbst.
NÖFA - Niederösterreichische Fortbildungsakademie
Vor der Trennung der Interessensvertretung der Ärzte und Zahnärzte und der Schaffung eigener Landeszahnärztekammern wurden Fortbildungsveranstaltungen zum Teil für beide Berufsgruppen gemeinsam organisiert. Insbesondere Niederlassungs- und Niederlegungsseminare sowie Wahlarztseminare wurden für Ärzte und Zahnärzte gemeinsam veranstaltet. Nach dem Aufbau der Kammerstrukturen im letzten Jahr ist es nunmehr eine große Herausforderung, die entsprechenden Rahmenbedingungen für zahnärztliche Fortbildungen in Niederösterreich zu schaffen. Gerade im Bereich der Niederlassung, aber auch bei der Zurücklegung einer Kassenplanstelle und der Übergabe einer Ordination an einen Nachfolger, gibt es große Unterschiede zwischen den der jeweiligen Berufsgruppe zu vermittelnden Inhalten bei derartigen Seminaren. Grund hiefür sind einerseits fachspezifische Anforderungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes gegenüber den übrigen Ärzten und andererseits kommen bereits jetzt auch in diesem Bereich divergierende rechtliche Bestimmungen zum tragen (unterschiedliche Vorgangsweise bei Ausschreibungen von Kassenplanstellen, andere Niederlassungsrichtlinien, andere Vorgaben für technische Einrichtungen, hygienische Anforderungen etc.). Mit dem Zahnärztegesetz wurde auch ein eigenes Berufsrecht für Angehörige des zahnärztlichen Berufes geschaffen, weshalb in einigen Bereichen nunmehr andere Regelungen für Ärzte und Zahnärzte bestehen. Diese Spanne an unterschiedlichen Rechtsnormen für beide Berufsgruppen wird mit jeder Novelle des jeweiligen Berufsgesetzes größer werden, weshalb eine jeweils berufsspezifische Fortbildung in Zukunft gerade im rechtlichen Bereich unerlässlich sein wird.
Die NÖ. Fortbildungsakademie wird all diese Bereiche als Rahmenorganisation umschließen. Oberstes Ziel dieser neuen Institution wird es sein, die bisherige Tendenz im Hinblick auf die Etablierung moderner und praxisnaher Fort- und Weiterbildungsangebote sowohl für Zahnärzte als auch zahnärztliche Assistentinnen fortzusetzen und auszubauen und diese Bereiche koordiniert zu administrieren. Begriffe wie ?Erlebnislernen?, ?Erfahrungslernen?, Life-long-learning? etc. sollen nicht bloß als Schlagworte im Raum stehen, es soll für den Zahnarzt und sein Team vielmehr die tatsächliche Möglichkeit geschaffen werden, sich aus einem großen Angebot an Fortbildungsveranstaltungen ein individuell passendes Programm zusammen zu stellen, sodass Fortbildung nicht mehr ? wie oben beschrieben ? bloß als gesetzliche Verpflichtung, sondern als Bedürfnis, persönliche Herausforderung und Selbstverständlichkeit betrachtet wird.
Kooperation mit externen Veranstaltern
Die NÖFA ist als Fortbildungseinrichtung der LZÄK für NÖ ein anerkannter Veranstalter im Sinne des Fortbildungsprogramms der Österreichischen Zahnärztekammer.
Von externen Einzelveranstaltern duchgeführte Fortbildungen werden nur dann anerkannt, wenn sie gemeinsam mit einem anerkannten Veranstalter durchgeführt werden. Vorteil einer derartigen Kooperation und Anerkennung der Veranstaltung ist es, dass für die Teilnehmer Fortbildungspunkte vergeben werden können.
Wie für eine Veranstaltung Fortbildungspunkte vergeben werden, ist dem Informationsblatt zu entnehmen.
Das
Anerkennungsformular für die ZFP kann hier eingesehen werden!

